In Bezug auf einseitige Erklärungen im vorvertraglichen Bereich anerkennt die Rsp einen "Formvorbehalt", mit dem der Verhandlungspartner einseitig bestimmen kann, dass die Annahme seines Angebots in einer bestimmten Form erfolgen muss oder die Wirksamkeit einer selbst abgegebenen Erklärung unter der Bedingung der Einhaltung einer bestimmten Form steht. Durch eine solche Beifügung gibt der Erklärende zu erkennen, dass es ihm in Bezug auf seine einseitige Erklärung vor Einhaltung der Form am endgültigen Bindungswillen fehlt.