§ 166 VersVG
Eine letztwillige Verfügung über die Begünstigung aus einer Lebensversicherung ist, soweit ihr andere Vereinbarungen nicht entgegenstehen, schon aufgrund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zulässig und zwischen verschiedenen Personen, die als (vermeintlich) Begünstigte Anspruch auf die Versicherungssumme erheben, wirksam.