§ 107 Abs 1 StPO (§ 106 StPO)
Einspruch wegen Rechtsverletzung ist auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens zulässig.
15 Os 113/18h
§ 107 Abs 1 StPO (§ 106 StPO)
Einspruch wegen Rechtsverletzung ist auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens zulässig.
15 Os 113/18h