Handelt es sich nicht um eine Forststraße oder einen besonders gekennzeichneten Weg und liegt auch kein besonderer Rechtsgrund vor, ist der Waldeigentümer nicht nur von der Pflicht zur Abwehr solcher Schäden abseits von öffentlichen Straßen und Wegen, die sich im Wald ereignen, befreit, sondern allgemein von der Abwehr solcher Schäden, die durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. In diesem Ausmaß verdrängt die Sonderregel des § 176 Abs 2 ForstG die allgemeine Deliktshaftung nach §§ 1295 ff ABGB sowie die Haftung gem § 1319 ABGB.