Für einen Antrag einer ausländischen Bank auf Bestellung eines Abwesenheitskurators für einen Kunden mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland fehlt die internationale Zuständigkeit. Bei Forderungen gilt gem § 99 Abs 2 Satz 1 JN der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners als der Ort, an dem sich das Vermögen befindet; das ist hier der Sitz der Bank.
1 Ob 146/18d