Die Geltendmachung des Ersatzes zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse (UV) durch den Bund gem § 22 Abs 1 UVG gegenüber dem Zahlungsempfänger mit der Begründung, dass dieser Mitteilungspflichten gem § 21 UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe, fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuUVO.
10 Ob 72/18p