Der Anspruch des Krankenversicherungsträgers gem § 67a ASVG auf alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs 6 ASVG), die das beauftragte Unternehmen an österr Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, unterliegt der 40-jährigen Verjährungsfrist des § 1485 iVm § 1472 ABGB.