Allein der Umstand, dass sich der Gläubiger in seiner Mahnung einer höflichen Ausdrucksweise bedient, nimmt dieser nicht den von der Rsp zu § 1118 ABGB geforderten Ernst.
Generell gilt, dass der Gläubiger trotz einer fehlerhaften Rechnung (hier: nicht "umsatzsteuergerecht") nicht gehindert ist, das vereinbarte Entgelt zu fordern; auch eine nicht korrekte Rechnungslegung schiebt die Fälligkeit nicht hinaus.