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Erfolglose Einwendungen des Schuldners

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/19ÖJZ 2019, 141 - 142 Heft 3 v. 28.1.2019

Allein der Umstand, dass sich der Gläubiger in seiner Mahnung einer höflichen Ausdrucksweise bedient, nimmt dieser nicht den von der Rsp zu § 1118 ABGB geforderten Ernst.

Generell gilt, dass der Gläubiger trotz einer fehlerhaften Rechnung (hier: nicht "umsatzsteuergerecht") nicht gehindert ist, das vereinbarte Entgelt zu fordern; auch eine nicht korrekte Rechnungslegung schiebt die Fälligkeit nicht hinaus.

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