Solidarhaftung nach § 1302 ABGB ist auch dann gerechtfertigt, wenn zwischen den mehreren Personen Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war (hier: Mitwirkung am Abfeuern von im Ortsgebiet verbotenen Feuerwerkskörpern).
1 Ob 178/18k