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§ 45 Abs 4 RAO beeinflusst Frist zur RMAusführung

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/162ÖJZ 2019, 986 - 987 Heft 21 v. 28.10.2019

Grundsätzlich wird die mit der ordnungsgemäßen Zustellung der UAbschrift an einen Verteidiger in Lauf gesetzte Frist zur Ausführung der NB durch kein nachfolgendes Ereignis, wie etwa einen Wechsel in der Person des Verteidigers oder Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, unterbrochen oder verlängert; dies auch nicht durch unrichtige Belehrung des Verfahrenshilfeverteidigers über die zur RMAusführung zur Vfg stehende Zeitspanne oder durch wiederholte Zustellung der UAbschrift. Diese aus § 63 Abs 2 StPO abgeleitete Rechtsfolge ist jedoch bei einem Wechsel in der Person des (bereits vor Zustellung der UAbschrift beigegebenen) Verfahrenshilfeverteidigers dann nicht anwendbar, wenn der gem § 45 Abs 1 RAO von der RAK zunächst bestellte RA von Amts wegen oder über Antrag aus einem der Gründe des § 45 Abs 4 RAO, somit wegen Befangenheit, Tod, Verlust der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder Verzicht darauf, enthoben und ein anderer RA zum Verfahrenshelfer bestellt wird. Dass dem neuen Verfahrenshelfer nicht die gesamte ges vorgesehene Frist zur Ausführung eines RM auch tatsächlich zur Vfg stünde, wäre in einer derartigen Konstellation unbillig. Nur in einem solchen Fall sind daher die bis dahin erfolgten Zustellungen an den ursprünglich bestellten Verfahrenshilfeverteidiger unwirksam und an den neu bestellten Verteidiger neuerlich vorzunehmen, sodass der Fristenlauf für Letzteren mit der (neuerlichen) Zustellung des U an ihn neu beginnt. Dies gilt auch, wenn die Gründe des § 45 Abs 4 RAO erst nach Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers, aber noch vor Ablauf der durch Zustellung ausgelösten Frist eintreten und eine Umbestellung durch die Rechtsanwaltskammer bewirken. Eine Umbestellung aus anderen als den in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründen ist hingegen grundsätzlich ohne Einfluss auf den Fristenlauf. Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist jedoch einer Umbestellung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen.

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