Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird, setzt gem § 54 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus. Deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit - also die Begehung einer (bloß) mit Strafe bedrohten Handlung - scheidet hingegen als Widerrufsgrund und demnach auch als Voraussetzung für eine Probezeitverlängerung aus.