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Urteilsveröffentlichung hat in Normallettern zu erfolgen

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2019/141ÖJZ 2019, 882 - 883 Heft 19 v. 30.9.2019

Die Aufmachung (Größe, drucktechnische Gestaltung) einer Veröffentlichung muss im U nicht bis ins kleinste Detail bestimmt werden, jedoch haben sich bestimmte Mindeststandards (va in Bezug auf die Größe) etabliert. Dementsprechend hat eine Veröffentlichung im Regelfall in - dem Fließtext entsprechenden - Normallettern zu erfolgen.

4 Ob 40/19i

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