Grundsätzlich - mangels gegenteiliger Vereinbarung oder sondergesetzlicher Regelung - gehört alles, was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest mit einem Gst verbunden ist, zur unbeweglichen Sache. Dies gilt auch für mit einem Gst nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich untrennbar verbundene Leitungen, die als deren unselbständige Bestandteile zu qualifizieren sind. Eine Ausnahme besteht für (Strom-)Netzteilstücke, die zu einem Durchleitungsnetz gehören und eigentumsrechtlich dem Betreiber des (Stromgesamtleitungs-)Netzes zugewiesen sind.