Dass die Parteien bei Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis und der (hier: durch Handschlag bekräftigten) Erklärung, kaufen zu wollen, über besprochene Nebenpunkte zu keiner Vereinbarung gelangt sind, steht der Annahme des Vertragsabschlusses nicht entgegen, wenn von keiner Seite ein diesbezüglicher Vorbehalt gemacht wurde.
2 Ob 200/18b