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OGH: Zum Zweiten: Das Motiv muss nicht in der Verfügung angegeben sein

JudikaturFerdinand KerschnerJEV 2024, 165 Heft 3 v. 11.10.2024

Deskriptoren: Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Motivirrtums; Angabe des Motivs; Andeutungstheorie.

Normen: § 571 ABGB, § 572 ABGB

Die Beachtlichkeit des Motivirrtums hängt auch nach dem ErbRÄG 2015 nicht davon ab, ob der Verstorbene seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung angegeben hat oder nicht.

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