Deskriptoren: Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Motivirrtums; Angabe des Motivs; Andeutungstheorie.
Normen: § 571 ABGB, § 572 ABGB
Die Beachtlichkeit des Motivirrtums hängt auch nach dem ErbRÄG 2015 nicht davon ab, ob der Verstorbene seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung angegeben hat oder nicht.