Deskriptoren: Verlassenschaftsverfahren; Gerichtskommissär; Handakt; Prozessakt; Korrespondenz; Aktenvermerke; Akteneinsicht.
Normen: § 219 ZPO, § 81 GOG, § 81a GOG
Im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens ist der Gerichtskommissär neben der Führung eines Handaktes zur Führung eines Verlassenschaftsaktes verpflichtet. Der OGH hat klargestellt, dass das Recht auf Akteneinsicht nur für den Verlassenschaftsakt besteht.