(BAO § 119, WAO § 92, VergnStG § 19) Mit dem Beziehen einer vertretbaren Rechtsposition in einer Steuererklärung zu einer realen Gegebenheit wird die Offenlegungspflicht erfüllt.
VwGH 95/17/0109 v. 06.08.1996
Ihrem Wesen nach sind die Abgabenerklärungen - wie auch die Vergnügungssteuererklärung - vor allem Wissenserklärungen, nämlich Erklärungen über tatsächliche Ereignisse, Gegebenheiten, Zustände, Veränderungen und Verhältnisse, also über Tatsachen, über die der Erklärende ein Wissen hat oder sich ein Wissen zu verschaffen hat.