§ 43 ABGB; §§ 78, 85 UrhG
Die Täuschung durch die Anmaßung eines fremden Namens wird jedenfalls dann durch die Meinungsäußerungsfreiheit (in Form der Parodie) nicht gedeckt, wenn die Täuschung nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Auch die Verletzung des Namensrechts kann (analog zu §§ 85, 78 UrhG) einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung auslösen.

