§ 62 MSchG
Für Verbandsmarken gelten dieselben Registrierungsvoraussetzungen wie für Marken allgemein - insb muss die Unterscheidungskraft gegeben sein.
Die Ausnahme für Verbandsmarken - wonach diese "ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen können, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen" - beseitigt nicht die übrigen Eintragungshindernisse, insb nicht das Kriterium der Unterscheidungskraft nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG.

