§ 28 Abs 2 MSchG
Die dem Patentamt vorgelegte "gemeinsame Erklärung" der Parteien zur Umschreibung einer Marke bedarf - anders als eine (nicht öffentliche) "Urkunde", die die Grundlage der Übertragung ist - keiner Beglaubigung der Unterschriften.
33 R 180/23t

