§ 17 Abs 1 Z 5, § 29b Abs 1 MSchG; § 16a Abs 6 PatAnwG
Über die Markeneintragung und über den Widerspruch ist in eigenständigen Verfahren zu entscheiden. Wenn der im Anmeldungsverfahren aufgetretene Vertreter der Markenanmelderin ins Markenregister einzutragen war, ist ein Widerspruch ihm (und nicht der Partei selbst) zuzustellen.

