§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 8 RAO
Einen unlauteren "Vorteil durch Rechtsbruch" verschafft sich, wer ohne Berufsbefugnis die typischen Tätigkeiten von Rechtsanwälten verrichtet oder anbietet. Das sind nicht nur Vertretungshandlungen im Verfahren, sondern auch die gewerbsmäßige Vertretung Dritter in Rechtsangelegenheiten vor einem Verfahren oder zur Beilegung eines Rechtsstreits.

