§ 25 UWG
Besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung in einem digitalen Medium (auf einer Social-Media-Plattform), kann auch verlangt werden, dass die Einschaltung für eine bestimmte Zeit sofort sichtbar bleibt.
Sofern die Veröffentlichung möglich ist, bleibt die technische Umsetzung der dazu verpflichteten Partei überlassen.

