§ 21 Abs 1 UrhG
Einem Unterlassungsanspruch, der dem Schutz eines Werks dient, können nicht nur die vom Gesetz explizit zugelassenen Rechte, sondern auch andere verfassungsrechtlich geschützte Rechte, und somit auch das Eigentumsrecht, entgegenstehen.
Das Interesse des Nutzungsberechtigten, das Werk zu ändern, und das Urheberpersönlichkeitsrecht, in das eine Änderung eingreift, sind einander in einer Abwägung der Interessen gegenüberzustellen, wobei es va auf die Art und Intensität des Eingriffs, auf die Gestaltungshöhe des Werks und auf den konkreten Gebrauchszweck ankommt. Nach allgemeingültigen generell-abstrakten Kriterien kann der Umfang des Änderungsrechts nicht bestimmt werden.

