§ 1 Abs 1 Z 2, § 2, Anh Z 18 UWG
Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, muss sich deren Inhalt zurechnen lassen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll.
Die Bezugnahme auf einen UVP (FN 1) setzt nicht voraus, dass der Werbende diesen Preis früher selbst verlangt hätte.

