§ 1 UWG, § 9 RAO: § 47 Abs 3 Z 6 RL-BA 2015
Unlauter handelt, wessen Geschäftsmodell ua darauf abstellt, Rechtsanwälten Mandanten zu vermitteln (und umgekehrt Mandanten Rechtsanwälte zu vermitteln) und dabei von den Rechtsanwälten für die Mandatszuführung Vorteile entgegenzunehmen. Die Pflicht, dies zu unterlassen, umfasst auch das Verbot, das Anwaltshonorar vorerst selbst zu vereinnahmen (um es dann nach Abzug der Provision dem Anwalt weiterzuleiten).