§ 25 UWG
Wird eine Ankündigung verboten, die sich auf den Blattinhalt bezogen hat, aber auf der Titelseite veröffentlicht worden ist, ist der Spruch des Unterlassungsurteils auch auf der Titelseite zu veröffentlichen; ein Hinweis auf der Titelseite, im Blattinneren finde sich eine Urteilsveröffentlichung, genügt nicht.