§ 2 UWG
Der Gesamteindruck einer Werbebotschaft ist nicht ident mit ihrem Gesamtinhalt, sobald einzelne Teile als Blickfang dienen oder besonders herausgestellt werden.
Bei mehrdeutigen Ankündigungen muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen; Gesundheitswerbung folgt dabei strengen Maßstäben.