§ 10 Abs 3 Z 3 MarkSchG erlaubt im Allgemeinen einen verweisenden Markengebrauch vor allem als erforderliche Bestimmungsangabe; diese Ausnahmebestimmung ist mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls eng auszulegen. Wenn die irrtümliche Annahme ausgeschlossen ist, dass zwischen dem Verwender und dem Markeninhaber eine geschäftliche Verbindung besteht, und wenn die Verwendung evident nur dazu dient, dem Nutzer eine leichtere Auswahl aus vielen Markeninhabern zu ermöglichen, ist die Geschäftspraktik nicht unlauter.