Der OGH legt bei der Prüfung der Unterscheidungskraft grundsätzlich einen großzügigen Maßstab an.
Ein Zeichen, das zwar als werblicher Hinweis aufgefasst werden kann, das aber keine sofortige gedankliche Verbindung zu einem bestimmten Alleinstellungsmerkmal des Produkts herstellt, ist unterscheidungskräftig.