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Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2021/42ÖBl 2021, 117 - 119 Heft 3 v. 29.4.2021

Die Vermutung der Wiederholungsgefahr, die bereits ein Verstoß mit sich bringt, lässt sich nur widerlegen, wenn auch das Verhalten des Bekl in seiner Gesamtheit mit der Erklärung übereinstimmt, sich künftig wohl verhalten zu wollen.

4 Ob 156/20z

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