Die Verwendung einer gebräuchlichen anderen Form des Vornamens im Firmenwortlaut, die vom tatsächlichen Vornamen abweicht, führt grundsätzlich nicht über wesentliche geschäftliche Verhältnisse in die Irre, sofern dabei nicht die Gefahr der Verwechslung mit einer bestimmten anderen Person entsteht.
6 R 345/19b