Wie groß der Anteil der Verkehrskreise sein muss, der in einem Wort einen eintragungsschädlichen Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren sieht (und keine Phantasiebezeichnung), ist eine Frage des Einzelfalls. Dass der Markeninhaber selbst die Ortsbezeichnung bekannt gemacht hat, kann dabei eine Rolle spielen.
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