Mangels Umsetzung der Ermächtigungsklausel können in Österreich Dritte (zB Verbände) Verstöße gegen das Grundrecht auf Datenschutz nicht verfolgen.
Ein Eingriff in Ausschließlichkeitsrechte Dritter (so auch in den Datenschutz Dritter), unterfällt grundsätzlich nicht der Fallgruppe Rechtsbruch, sofern er keine amtswegige Ahndung nach sich zieht und keine schützenswerten Belange der Allgemeinheit betrifft.