vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Oberster Gerichtshof

RechtsprechungRalf D. PockRPA 2001, 145 Heft 3 v. 1.12.2001

Im Hinblick auf den bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz kann die Möglichkeit auch (neben bzw statt der Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren) des Zuspruchs des Erfüllungsinteresses als herrschende Lehre bezeichnet werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte