Prozessuale Voraussetzung für die Zulässigkeit der klagsweisen Geltendmachung „jedes Schadenersatzanspruches“ ist nach § 125 Abs 2 BVergG, dass zuvor eine Feststellung des BVA nach § 113 Abs 3 BVergG erfolgt ist.
Prozessuale Voraussetzung für die Zulässigkeit der klagsweisen Geltendmachung „jedes Schadenersatzanspruches“ ist nach § 125 Abs 2 BVergG, dass zuvor eine Feststellung des BVA nach § 113 Abs 3 BVergG erfolgt ist.