Liegen bei Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung noch nicht alle im internen Willensbildungsprozess eines Auftraggebers erforderlichen Genehmigungen vor, kann nicht von einer wirksamen Zuschlagsentscheidung gesprochen werden. Mangels wirksamer Zuschlagsentscheidung kann daher auch der beabsichtigte Zuschlag nicht wirksam erteilt werden.
BVA, 09.07.2001, N 56/01-7 Einstweilige Verfügung in Chipcard III [vgl auch BVA 11.5.2001, N 52/01-12]