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Abbestellung des Testamentsvollstreckers

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2025/97NZ 2025, 310 - 311 Heft 5 v. 6.6.2025

1. Die Erben können dem Testamentsvollstrecker lediglich die Verwaltungsfunktionen entziehen, nicht aber sein Amt schlechthin. Die Überwachungs- und Betreibungsfunktion nach § 816 ABGB ist grundsätzlich unwiderruflich und unkündbar. Lediglich bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann das VerlassenschaftsG den Testamentsvollstrecker abberufen.

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