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Zu den Anforderungen an eine Urkunde für eine Berichtigung des Grundbuchs

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2025/94NZ 2025, 305 - 307 Heft 5 v. 6.6.2025

1. Liegt ein Fall der nachträglichen außerbücherlichen Rechtsänderung vor (hier: Ersitzung), so erfolgt die Angleichung des Grundbuchs an die wahre Rechtslage nach den Regeln über die Grundbuchsberichtigung gem § 136 Abs 1 GBG. Die für eine Berichtigung nach § 136 GBG erforderliche (öffentliche) Urkunde muss nicht den Erfordernissen zur Einverleibung (§ 33 GBG) entsprechen und auch nicht im Original vorgelegt werden.

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