1. Liegt ein Fall der nachträglichen außerbücherlichen Rechtsänderung vor (hier: Ersitzung), so erfolgt die Angleichung des Grundbuchs an die wahre Rechtslage nach den Regeln über die Grundbuchsberichtigung gem § 136 Abs 1 GBG. Die für eine Berichtigung nach § 136 GBG erforderliche (öffentliche) Urkunde muss nicht den Erfordernissen zur Einverleibung (§ 33 GBG) entsprechen und auch nicht im Original vorgelegt werden.

