Das Begehren einer in einem grundverkehrsrechtlichen Verfahren vor dem VwGH mitbeteiligten und durch einen öffentlichen Notar vertretenen Partei betreffend Schriftsatzaufwand ist abzuweisen, weil nach § 48 Abs 3 Z 2 VwGG nur der Ersatz des Aufwandes gebührt, der für den Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (bzw Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Ersatz für Schriftsatzaufwand kommt für die von einer mitbeteiligten Partei durch einen öffentlichen Notar eingebrachte Revisionsbeantwortung daher nicht in Betracht.

