Gewerbetreibende, die nach §§ 365m ff GewO 1994 besonderen Pflichten iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegen (hier: Immobilienmakler), können sich von ihren einschlägigen Sorgfaltspflichten (insb § 365t Abs 2 GewO 1994) nicht alleine mit dem Hinweis, dass sich ein Immobilienmakler zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten auch Freiberufler, insbesondere Notare und Rechtsanwälte, bedienen könne, befreien. Gewerbetreibende können zwar gem § 365s1 Abs 1 GewO 1994 zur Erfüllung der in § 365p Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie zur Überprüfung der Identität und Vertretungsbefugnis eines Vertreters der Kunden auf Dritte (wie etwa gem § 365s1 Abs 3 GewO 1994 iVm Art 2 Abs 1 Z 3 lit b GeldwäscheRL auf Notare und Rechtsanwälte) zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch im Gegensatz zu Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnissen, bei denen gem § 365s1 Abs 5 GewO 1994 iVm § 15 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GWG) auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist, bei dem Gewerbetreibenden, der auf den Dritten zurückgreift. Die Möglichkeit, auf Dritte, wie etwa Notare und Rechtsanwälte, zurückzugreifen, bezieht sich weder auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden iSd § 365s GewO 1994, wie etwa die vorliegend maßgebliche Verpflichtung nach § 365s Abs 1 Z 1 GewO 1994, noch auf die Pflicht gem § 365t Abs 2 GewO 1994.

