1. Das Pflegevermächtnis stellt ein unabhängig von einer letztwilligen Anordnung des gepflegten Erblassers entstehendes (gesetzliches) Vermächtnis mit pflichtteilsähnlichem Charakter dar. Die Auslegungsregel des § 649 Abs 2 erster Satz ist nicht anwendbar.
2. Die Verpflichtung aus dem Pflegevermächtnis ist eine "Schuld" iSd § 821 erster Satz.

