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Regelung über fehlendes Antragsrecht des "nur" biologischen Vaters auf Obsorge nicht verfassungswidrig

RechtsprechungVariaJudikaturN. N.NZ 2025/214NZ 2025, 675 Heft 11 v. 4.12.2025

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung des Ausgleichs kollidierender Interessen im Familienrecht, sohin auch der Regelung der Obsorge, ein erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 12.103/1989; 14.301/1995; 20.018/2015), unter anderem im Hinblick auf die notwendige Beachtung des Kindeswohls (vgl sinngemäß VfSlg 20.129/2016). Es verstößt daher nicht gegen Art 8 EMRK, wenn dem biologischen Vater nur dann ein Antragsrecht auf Änderung des Obsorgerechts im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zukommt, wenn er gleichzeitig Vater im rechtlichen Sinn (vgl § 144 ABGB) ist.

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