§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG sieht die Zweiseitigkeit (Symmetrie) von Preisänderungsklauseln und damit auch eine Pflicht des Unternehmers zur Entgeltsenkung vor [hier: vertretbare Ansicht des BerG, dass dieser Anforderung nicht entsprochen wird, wenn nach Wortlaut und Auslegung der Klausel lediglich der Vermieter zur "Änderung" berechtigt ist und der Mieter gerade kein korrespondierendes Recht bzw keinen Anspruch darauf hat].

