§ 3 GKG bezieht sich nur auf Parteihandlungen, nicht aber auf Amtshandlungen, wie etwa eine gegebenenfalls erforderliche Inventarisierung, die weiterhin nach § 1 GKG dem Gerichtskommissär obliegen.
2 Ob 125/25h
§ 3 GKG bezieht sich nur auf Parteihandlungen, nicht aber auf Amtshandlungen, wie etwa eine gegebenenfalls erforderliche Inventarisierung, die weiterhin nach § 1 GKG dem Gerichtskommissär obliegen.
2 Ob 125/25h
