Wird im Spruch des Bescheids des Amts der Tiroler Landesregierung nur festgestellt, das die dort ob der bezeichneten Liegenschaften einverleibten Dienstbarkeiten keine Nutzungsrechte nach § 1 Abs 1 WWSG (Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz) sind, kann die beantragte Einverleibung der Löschung aufgrund dieses Feststellungsbescheids nicht bewilligt werden. Vielmehr wäre dafür Voraussetzung, dass die Urkunde den Ausspruch einer Verpflichtung enthält.

