Das Recht, fremde Grundstücke zum Baden, Liegen und zur Ausübung von Spiel und Sport zu nutzen, ist keines, das an persönliche Eigenschaften oder Bedürfnisse des Nutzers anknüpft, sondern eines, das generell die vorteilhaftere und bequemere Benützung des herrschenden Grundstücks fördert, sodass im Zweifel von einer Grunddienstbarkeit auszugehen ist.
9 Ob 39/24m

