1. Der Tod des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit löst im Fall des § 46a Abs 2 MRG grundsätzlich ein Anhebungsrecht aus.
1. Der Tod des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit löst im Fall des § 46a Abs 2 MRG grundsätzlich ein Anhebungsrecht aus.
