Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung der für einen Rechtsübergang nach § 1422 ABGB maßgebenden Tatsachen der Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und der rechtzeitigen Abgabe der Einlösungserklärung lässt sich der für die Anwendung nach § 136 GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen (hier aber: Nachweis des Einlösungsbegehrens nach § 1422 ABGB nicht erbracht).

