1. Ist aus dem Urteil, das Eintragungsgrundlage für die Dienstbarkeit sein soll, ein gerichtl vollstreckbarer Anspruch gegen alle Mit- und Wohnungseigentümer der dienenden Liegenschaft nicht abzuleiten, können die im Verfahren vorgelegten Zustimmungserklärungen sämtlicher Mit- und Wohnungseigentümer nur dann Eintragungsgrundlage sein, wenn sie einen gültigen Rechtsgrund für das einzuverleibende Recht enthalten.